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Externe Rechnungslegung im Insolvenzverfahren – IDW überarbeitet Standard RH HFA 1.012

15. März 2016


Insolvenzverfahren wirkt sich nicht auf externe Rechnungslegung aus - hoher Aufwand für Insolvenzverwalter und eigenverwaltende Schuldner

 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Auswirkungen auf die steuerlichen und handelsrechtlichen Pflichten des Schuldners, einschließlich der Publizitätsplichten, § 155 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 InsO. Jedoch beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner ein neues Geschäftsjahr, § 155 Abs. 2 InsO. Der Insolvenzverwalter hat darum eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Wurde das Insolvenzverfahren nicht ausnahmsweise zum Stichtag des neuen Geschäftsjahrs eröffnet, ist das Geschäftsjahr bis zur Eröffnung ein Rumpfgeschäftsjahr. Ab Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr, das grundsätzlich 12 Monate umfasst, § 240 Abs. 2 S. 2 HGB. Jedoch ist der Insolvenzverwalter – und ggfls. der eigenverwaltende Schuldner - befugt, zum satzungsgemäßen Geschäftsjahr zurückzukehren, vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2014 – II ZB 20/13. Er muss die Änderung dann innerhalb von 12 Monaten zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Es entsteht ein zweites Rumpfgeschäftsjahr von der Eröffnung bis zum Ende des satzungsmäßigen Geschäftsjahrs. Die Einrichtung von zwei Rumpfgeschäftsjahren kann sinnvoll und geboten sein, etwa wenn die Umstellung des Geschäftsjahres hohe Kosten verursacht. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist eine Schussbilanz zu erstellen. Wird eine juristische Person, etwa durch eine Insolvenzplanregelung, fortgeführt, § 225a Abs. 3 InsO, hat die Geschäftsleitung zum Stichtag der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erneut eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Nach Abstimmung mit dem Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) hat der Fachausschuss Recht (FAR) des IDW den zu diesem Fragenkomplex herausgegebenen Standard RH HFA 1.012 überarbeitet. Die insolvenzrechtliche Praxis beachtet die Grundsätze der externen Rechnungslegung häufig nur unzureichend. Insbesondere wird gelegentlich die Vermögensübersicht gem. § 153 InsO zu Unrecht mit der Bilanz gleichgesetzt. Die Folge ist freilich, dass sich der Aufwand für die externe Rechnungslegung in der Insolvenz erheblich erhöhen kann.

 

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