Hinweis zum Datenschutz

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.

Rechtsberatung und UNternehmenssanierung
"Wir zeigen trittfeste Pfade
in unsicherem Gelände"

Handels-, Vertrags- und Vergaberecht

In der Unternehmenskrise bleibt das gesamte Handels- und Vertragsrecht anwendbar. Jedoch haben Insolvenzverwalter Sonder- (Kündigungs-) Rechte, um die Insolvenzmasse anzureichern. Sie können sich von verlustbringenden Verträgen lösen und Gläubiger auf die Insolvenzquote verweisen. Umso wichtiger ist es für Gläubiger, rechtzeitig, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Insolvenzantrag, die vereinbarten Schutz- und Sicherungsrechte geltend zu machen. Das zeigt: Schon bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden ist dessen spätere Krise zu bedenken. Instrumente für Gläubiger sind neben dem Eigentumsvorbehalt auch Warenkreditversicherungen oder Informationsrechte.

Besonderheiten gelten für die Nachfrage der öffentlichen Hand, also von Behörden, Hochschulen, Gemeinden oder anderen ausschreibungspflichtigen Körperschaften. Das Vergaberecht verlangt eine genaue Einzelfallprüfung, ob und ggfls. wann ein Auftragnehmer in der Krise abgelehnt werden darf oder trotz der Krise zum Bieterwettbewerb zugelassen werden muss.