Das Insolvenzrecht kommt nicht erst zum Tragen, wenn Insolvenzgründe vorliegen oder wenn gar ein Insolvenzverwalter das Unternehmen an sich gezogen hat. Schon in der Krise muss bedacht werden was passiert, wenn die Sanierung nicht gelingt. Das gilt für Gesellschafter und Geschäftsführer ebenso wie für Gläubiger.
Aus der Kenntnis des Verfahrens, der materiellen Regeln und der hohen Kosten der Insolvenz ergeben sich Verhandlungsspielräume zwischen Schuldnern und Gläubigern.
Wenn sich die Insolvenz nicht vermeiden lässt, etwa weil für juristische Personen zwingende Insolvenzgründe vorliegen oder weil Gläubiger die Sanierung nachhaltig blockieren, begleiten wir Schuldner in der Eigenverwaltung und erarbeiten Insolvenzpläne. Gerne stellen wir Bescheinigungen nach § 270 b Abs. 1 Satz 3 InsO / IDW S 9 aus.