01. April 2025
Autor: Dr. Andreas Möhlenkamp LL.M.
StaRUG kein Instrument, um den Gesellschafter von seiner Bürgschaft für die GmbH zu befreien; Vereinbarungen bleiben möglich
Die Rechtsform der GmbH schützt den Gesellschafter vor einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Unternehmens. Der Schutz durch die Rechtsform versagt, wenn Gesellschafter persönliche Bürgschaften gegeben haben. Gerade Banken verlangen von den (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführern der GmbH oft persönliche Bürgschaften für die gewährten Kredite. Ein wirtschaftlicher Neustart auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist oft nur möglich, wenn auch die (Gesellschafter-) Bürgschaften mit dem Unternehmen saniert werden.
Einer solche Doppelsanierung hat das AG Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung den Weg versperrt (vgl. AG Köln, Beschl. v. 14.03.2024, Az. 83 RES 1/24). Zwar können natürliche Personen - also auch die (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - die Instrumente der Stabilisierung und Restrukturierung nach dem noch jungen StaRUG in Anspruch nehmen. Das gilt jedoch nur, „soweit sie unternehmerisch tätig sind“, § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. Das treffe, so das AG Köln, auf den bürgenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der den Geschäftsanteil seiner GmbH hält, nicht zu. Dem StaRUG liege „eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person zugrunde“, die als Unternehmer oder als Privatmann haften könne. Unternehmerische Tätigkeit sei aber mehr als das Halten eines Geschäftsanteils. Das begründet das AG Köln mit einem Vergleich zu § 304 InsO (Abgrenzung Verbraucher- und Regelinsolvenz für (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer) und mit § 67 Abs. 2 StaRUG (akzessorische Haftungsbefreiung für persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit). Ähnliche Reglungen für das Insolvenz- und Insolvenzplanverfahren werden damit für das StaRUG übernommen. Ein Blick in die europäische Restrukturierungsrichtlinie wäre wünschenswert gewesen.
Praktisch bedeutet die Entscheidung des AG Köln: Gesellschafter-Geschäftsführer, die insbesondere gegenüber ihren Banken gebürgt haben, müssen sich auch weiterhin rechtzeitig um die Zustimmung ihrer Bank kümmern, wenn sie nach der Sanierung nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden wollen. Eine solche Zustimmung ist im Rahmen einer Gesamtsanierung des Unternehmens denkbar, vor allem, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer rechtzeitig vor der Insolvenz substantiiert für die notwendige Sanierung wirbt.