Hinweis zum Datenschutz

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.

Rechtsberatung und UNternehmenssanierung
"News und Aktuelles"

News und Aktuelles

Corona Virus - Eidesstattliche Versicherung (?)

23. März 2020


Unternehmer müssen mit unübersichtlichen Verhältnissen umgehen - Auch zur Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt

 

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um Unternehmen und deren Mitarbeiter in der Coronakrise zu unterstützen (vgl. die verschiedenen Berichte und Links auf dieser Seite). Um eine direkte finanzielle Unterstützung zu erhalten, sollen Unternehmen nach Verlautbarungen in der Presse und nach ersten verfügbaren Formularen an Eides statt versichern, dass sie durch die Corona-Epedemie in die Krise gerutscht sind.

Eine Eidesstattliche Versicherung ist die förmliche Beteuerung, dass eine Erklärung der Wahrheit entspricht. Die falsche Versicherung an Eides statt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 156 StGB. Gegenüber den Finanzbehörden müssen die Angaben richtig und vollständig sein, weil sonst eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder wegen Steuerverkürzung, § 378 AO, in Betracht kommt.

Was aber ist die Wahrheit, wenn es schon vor Ausbruch der Coronakrise Liquiditätsengpässe im Unternehmen gab? Genügt die Vertiefung der Krise durch Corona? In welchem Umfang müssen Einzelunternehmer Liquiditätsengpässe zunächst aus dem Privatvermögen ausgleichen?

Zu prüfen ist zunächst, was genau an Eides statt versichert werden soll. Ist "nur" eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass zu versichern? Dann ist die Versicherung an Eides statt regelmäßig unproblematisch. Kleinunternehmer, deren Geschäft überschaubar ist, wissen in der Regel, wie lange sie noch durchhalten können. Ob Privatvermögen einzusetzen ist, ist noch offen. Dahinter steht eine komplexe Gerechtigkeits- und Verteilungsfrage bei knappen Mitteln. Wir berichten, sobald Vorgaben erarbeitet wurden.

Bei mittelgroßen Unternehmen ist schon eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass schwer zu analysieren. Es dürfte auf die Umstände im Zeitpunkt der Erklärung ankommen. Werden Kredite oder verlorene Zuschüsse beantragt, sollte gleichwohl berücksichtigt werden, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Steuerstundungen und/oder Reduktionen der Steuervorauszahlung vorliegen und wie sich diese Erleichterungen auf die Liquidität auswirken. Im Zweifel sind Rückfragen oder kurze Erläuterungen zulässig und geboten.

Falls dagegen auch an Eides statt versichert werden muss, ob die Coronakrise für die Existenzbedrohung und/oder für den Liquiditätsengpass ursächlich war (sog. "Kausalität"), dann liegt eine leichte Antwort oft nicht auf der Hand. Die Finanzverwaltung NRW verlangt etwa die Erklärung, dass "infolge der Auswirkungen des Coronavirus" Steuern nicht gezahlt werden können. Der Begriff "Infolge" zeigt klar, dass auch die Kausalität miterklärt werden muss.

Aussagen über Liquiditätsengpässe "infolge neuer Umstände" setzen Annahmen und Szenarien voraus - und zwar aus der Zeit vor Ausbruch der Corona-Krise. Viele Einzelunternehmer und kleine und mittlere Unternehmer verfügen nicht über solche (Liquiditäts-) Planungen. Entscheidend dürfte dann sein, ob der Unternehmer/die Unternehmerin aufgrund der ihm/ihr vorliegenden und zumtbar beschaffbaren Unterlagen davon ausgehen durfte, dass er/sie ohne die Coronakrise nicht hätte Insolvenz anmelden müssen oder dass er/sie die Steuern hätte zahlen können.

Berichtigt der Aussagende "rechtzeitig" die falsche eidesstattliche Versicherung, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, § 158 Abs. 1 StGB. Die Berichtigung ist aber verspätet, wenn aus der falschen Versicherung ein Nachteil für einen anderen entstanden ist, § 158 Abs. 2 StGB. Eine Berichtigung dürfte also zu spät sein, wenn die Unterstützung bereits ausgezahlt wurde, spätestens aber, wenn das Geld ausgegeben wurde und die Rückzahlung gefährdet ist.

Wer unsicher ist, sollte ein kurzes Liquiditätsgutachten einholen, das wir gerne zur Verfügung stellen. Die - bei geordneten Unterlagen geringen - Kosten der Liquiditätsprüfung, dürften oft als weiterer Kredit oder Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Sprechen Sie uns bitte gerne an.

 

Weiterführende Infos

Mehr zur Kategorie:
Recht