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Rechtsberatung und UNternehmenssanierung
"News und Aktuelles"

News und Aktuelles

Corona Virus - Hilfen für Ihr Unternehmen (Stand Dienstag, 17. März 2020)

17. März 2020


3-wöchige Antragsfrist für Corona-Insolvenzen bis 30.9.2020 ausgesetzt

 

Das zuständige Bundesministerium für Justiz hat angekündigt, die Insolvenzantragsfrist bis zum 30.9.2020 auszusetzen. Grundsätzlich beträgt die Frist, innerhalb der Unternehmen nach Eintritt der Insolvenz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen, 3 Wochen, 15a I 1 InsO. Die Pflicht gilt nur für juristische Personen. Wer sie verletzt, kann bestraft werden, § 15a IV InsO.

Die Aussetzung der Frist gilt nach derzeitigen Verlautbarungen nur dann, wenn Unternehmen darlegen können, dass sie augfgrund der Coronakrise in die Insolvenz geraten sind und dass die von der Bundesregierung angebotenen Hilfen nicht rechtzeitig wirksam geworden sind.

Frisches Geld bringt die Regelung nicht.

Natürliche Personen, also Selbständige, Freiberufler oder gewerbliche Einzelunternehmen profitieren von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht. Für sie gilt die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht ohnehin nicht.

Vorsichtig sollten alle Unternehmen, juristische und natürliche Personen, gleichwohl sein, wenn sie nun neue Verträge abschließen wollen, obwohl sie möglicherweise nicht zahlen können. Dann kommt noch immer eine Bestrafung wegen eines Eingehungsbetrugs in Betracht. Nur, wenn eine professionelle Liquiditätsplanung vorliegt, aus der sich die Deckung aller Zahlungspflichten ergibt, schließt das die Bestrafung in der Regel aus. Auch die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen für Dauerschuldverhältnisse sind nicht aufgehoben. Wer also Mieten nicht zahlt, ohne sich mit dem Vermieter abgestimmt zu haben, riskiert die Kündigung und damit ggfls. die Grundlage seines Geschäftsbetriebs.

Zu beachten ist schließlich, dass ein wichtiger positiver Effekt des Insolvenzantrags nicht eintritt: Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung bleiben zulässig.

 

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